Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
1. Allgemeines
Für sämtliche Lieferungen und Leistungen - auch für spätere - gelten nach erster Vereinbarung unsere Allgemeinen Liefer- und Geschäftsbedingungen.
Davon abweichende Bedingungen gelten nur dann, wenn sie von uns schriftlich anerkannt sind.
2. Preise
Die Preise verstehen sich freibleibend. Sie basieren auf den zur Zeit des Geschäftsabschlusses gültigen Steuern, Zöllen bzw. sonstigen
öffentlichen Abgaben. Erhöhen sich diese zwischen Vertragsabschluß und Lieferung, sind wir berechtigt, den Verkaufspreis entsprechend
zu erhöhen.
3. Lieferung
Für die Berechnung gelten die bei uns festgestellten Maße und Gewichte. Liefertermine werden im Rahmen unserer Möglichkeiten
eingehalten. Schadensersatzansprüche wegen nicht eingehaltener Liefertermine bzw. Lieferungen sind ausgeschlossen. Die Ware reist -
auch bei frei Haus - auf Gefahr des Käufers. Das gilt auch für die leihweise beigestellten Transportbehälter, und zwar auch für die
Rücksendung derselben.
4. Zahlung
Die Zahlung hat sofort nach Erhalt der Rechnung ohne Abzug zu erfolgen. Wird hiervon abweichend eine andere Vereinbarung getroffen,
so gilt das Lieferdatum, als Stichtag, für den Beginn der vereinbarten Frist. Eine Zahlung gilt nur dann als rechtzeitig erfolgt, wenn wir über
das Geld am Fälligkeitstag verfügenkönnen. Wir sind berechtigt, bei Nichteinhaltung des Fälligkeitstermines Verzugszinsen in Höhe
von 2% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen, mindestens jedoch 10%. Gegenforderungen an uns
kann der Käufer nur dann verrechnen, wenn diese von uns schriftlich anerkannt wurden. Für die 2. und jede weitere Zahlungserinnerung
wird eine Kostenpauschale von H 4,- bzw. H 8,- erhoben.
5. Mängelrüge
Mängelrügen haben innerhalb der gesetzlichen Fristen zu erfolgen. Reklamationen können jedoch nur dann anerkannt werden, wenn uns
eine Nachprüfung der beanstandeten Ware möglich ist. Der Käufer kann nur Wandlung oder Minderung verlangen, jedoch keinen
Schadensersatz wegen Nichterfüllung.
6. Eigentumsvorbehalt
Das Eigentum an der gelieferten Ware geht erst nach vollständiger Bezahlung unserer sämtlichen Forderungen auf den Käufer über. Der
Käufer darf über die Vorbehaltsware nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr verfügen und nur solange er uns gegenüber nicht in
Zahlungsverzug ist.
Er darf die Ware nicht an Dritte verpfänden oder zur Sicherung übereignen. Bei Zugriffen Dritter muß er uns unverzüglich benachrichtigen
und den Dritten auf unser Eigentum hinweisen.
Der Käufer ist verpflichtet, unsere Ware mit kaufmännischer Sorgfalt zu behandeln und auf seine Kosten ausreichend gegen die üblichen
Gefahren zu versichern. Er stimmt schon jetzt zu, daß wir bei Zahlungsverzug unsere Ware ungehindert zurücknehmen können und
gestattet uns insoweit das Betreten des Grundstücks.
Eine Verarbeitung oder Umbildung der Ware erfolgt für uns, ohne uns zu verpflichten. In diesen Fällen und in Fällen der Vermischung
unserer Ware mit Waren Dritter, erwerben wir Eigentum an der neuen Ware im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Ware zu den anderen
verarbeiteten bzw. vermischten Waren zur Zeit der Verarbeitung/Umbildung oder Vermischung. Die bei Weiterverkauf unserer Ware oder
unseres Eigentumanteils entstehenden Forderungen tritt uns der Käufer schon jetzt zur Sicherung ab. Diese Abtretung umfaßt auch die
Forderungen, die Käufer gegen Dritte auf Herausgabe des durch den Weiterkauf unseres Eigentums Erlangten hat. Der Käufer ist solange
ermächtigt, die uns abgetretenen Forderungen einzuziehen, solange er sich nicht uns gegenüber in Zahlungsverzug befindet. Er hat die
eingegangenen Beträge unverzüglich an uns weiterzugeben, wenn unsere Forderungen fällig sind.
Der Käufer hat auf unser Verlangen hin die Abtretung den Dritten anzuzeigen und uns jederzeit die zur Geltendmachung und Einziehung der
abgetretenen Forderungen notwendigen Unterlagen und Auskünfte zu geben. Übersteigt der Wert aller uns gegebenen Sicherheiten
unsere Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer insgesamt um mehr als 20%, so sind wir auf Verlangen des Käufers
verpflichtet, nach unserer Wahl die darüber hinausgehenden Sicherheiten freizugeben.
7. Umschließungen
Lagertanks dürfen nur zur Lagerung der von uns gelieferten Ware verwendet werden. Andernfalls sind wir zur sofortigen Rückforderung
berechtigt.
Straßentankwagen: Lieferungen in Straßentankwagen führen wir nur aus, wenn genügend befestigte Zufahrtswege, keine witterungsbedingten
Schwierigkeiten (Eis, Schnee usw.), ausreichende Aufnahmebehälter und technisch einwandfreie, den Sicherheitsvorschriften
entsprechende Abfüllvorrichtungen vorhanden sind. Sind die vorgenannten Voraussetzungen nicht erfüllt, kann eine Belieferung
abgelehnt werden. Entstehen uns dabei Verluste, Schäden oder sonstige Kosten, so haftet der Käufer.
Leihgebinde sind sofort nach Entleerung, spätestens jedoch nach 6 Monaten in reinem und unbeschädigtem Zustand, fracht- und spesenfrei
zurückzugeben. Bleibt eine Anmahnung zur Rückgabe der Leihgebinde erfolglos, sind wir berechtigt, die Gebinde zu unseren Wiederbeschaffungskosten
in Rechnung zu stellen.
8. Widerruf und Stornierung
Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag, an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht Beförderer ist, die Waren in Besitz genommen hat. Allerdings erlischt das Widerrufsrecht gem. § 312g Abs. 2 Nr. 4 BGB vorzeitig, wenn sich das Heizöl bei Lieferung mit Restbeständen in Ihrem Tank vermischt.
Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür ein Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.
9. Salvatorische Klausel
Sollte eine der Bestimmungen dieser Allgemeinen Liefer- und Geschäftsbedingungen gegen zwingendes Recht verstoßen, so bleibt die
Rechtsgültigkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch unberührt.
10. Sonstiges
Erfüllungsort sowie Gerichtsstand ist Freiburg im Breisgau, sofern der Käufer Vollkaufmann ist oder die Voraussetzung des §38 I ZPO erfüllt.